Noack+Partner, Steuerberater

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge

Sie machen sich Gedanken über die Unternehmensnachfolge?

Gerne beraten wir Sie und Ihren Nachfolger bei der Unternehmensübergabe – damit auch der steuerlich richtige Weg eingeschlagen wird und Sie auch im Ruhestand finanzielle Sicherheit genießen können. Ebenso behalten wir die erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekte im Auge um langwierige Familienstreitereien von Beginn an auszuschließen.

Denn eine geschickte erb- und gesellschaftsrechtliche Gestaltung vermeidet beim Übergang von Unternehmen auf die nachfolgende Generation langwierige Auseinandersetzungen, die viel Geld und Energie kosten.

Wir helfen Ihnen damit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Vermögensnachfolge

Die Gestaltung der Vermögensnachfolge ist in jeder Hinsicht eine schwierige, aber auch sehr lohnende Aufgabe. Der Fokus unserer Beratung ist die Vorsorgeplanung und der Schutz Ihres Vermögens sowie die Durchsetzung Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche.

Dabei setzt die Vorsorgeplanung z.B. in Fällen der Unternehmensnachfolge bereits bei der richtigen Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen an. Auch bei der privaten Nachfolgeplanung sind individuelle Gestaltungen schematischen Lösungen vorzuziehen.

Unsere Beratung erstreckt sich in Kooperation mit Rechtsanwälten und Notaren ebenso auf angrenzende Rechtsgebiete, insbesondere Familien- und Steuerrecht - denn trotz Spezialisierung behalten wir den Blick für ganzheitliche Lösungen.

  • Vorweggenommene Erbfolge in Gesellschafts- und Steuerrecht
  • Erbauseinandersetzung und Erbschaftssteuererklärung
  • Testamente und Grundstücksübertragungen
  • Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Durchsetzung / Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Stiftungsgründung
  • Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
  • Testamentsvollstreckung
  • Vorsorgeplanung
  • Eheverträge / Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Internationale Erbfälle

Auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden Sie engagiert und kompetent vertreten.

Konstruktion von Steuersparmodellen

Der Fiskus hat sich durchgesetzt - Steuersparmodelle werden rar!

Die klassischen Steuersparmodelle oder auch Steuerstundungsmodelle wurden zwar bereits vor geraumer Zeit durch den Fiskus abgeschafft, aber es gibt immer noch legale Steuersparmodelle.

Steuersparmodelle sind insbesondere für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (insbesondere bei Abfindungen) interessant.

Steuersparmodelle bei den Ertragssteuern:

  • Altersvorsorge für natürliche Personen (insbesondere Basisrente für Freiberufler)
  • Betriebliche Altersvorsorge (insbesondere Pensionszusage für GmbH-Geschäftsführer)
  • Prämienzusagen für Mitarbeiter (Gehaltserhöhung durch Steuerersparnis, für Bilanzierer)
  • Ansparabschreibung (verschiebt den Gewinn in spätere Jahre, nur für Selbständige und Unternehmen)

Steuersparmodelle bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Durch eine optimierte Übertragung des Vermögens kann man Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Die bestehenden Vorteile bei Vermögensübertragungen sollten schnell genutzt werden, da weitere Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes drohen.

Steuersparmodelle – steuerbegünstigte Kapitalanlagen

Bei den Kapitalanlagen darf man die Steuer nicht außer Betracht lassen. Es kommt bei einer Kapitalanlage nicht auf die Brutto-, sondern auf die Nachsteuer-Rendite an. Die neue Abgeltungssteuer trifft den Privatanleger mit zum Teil einschneidenden steuerlichen Mehrbelastungen:

Seit vielen Jahren bieten wir Unabhängigkeit und Objektivität bei der Auswahl von steuerbegünstigten Kapitalanlagen. Diese ermöglichen Ihnen die Nutzung der Steuergesetze und eine sinnvolle Streuung Ihrer Vermögensanlagen. Durch die Vielzahl der Angebote ist eine gründliche und neutrale Prüfung besonders wichtig. Da wir unabhängig von Initiatoren sind, können wir die Angebote objektiv prüfen, vergleichen und beurteilen.

Wir können Lösungsmöglichkeiten zur steueroptimalen Umstrukturierung Ihres Vermögens aufzeigen und zukunftsweisende Vermögensstrategien mit der Möglichkeit des Erhalts einer dauerhaften Steuerfreiheit für alle Erträge, selbst im Erbschaft- oder Schenkungsfall entwickeln.

Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung

Im Regelfall dient die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dazu, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Sie ist in der Form der Abwicklungsvollstreckung möglich, in welcher der Testamentsvollstrecker die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ausführen und umsetzen, die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen und den Nachlass unter den Miterben auseinandersetzen soll.

Eine weitere Form ist die der Verwaltungsvollsteckung. Bei ihr ist die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Verwaltung des Nachlasses. Häufig wird diese bis zur Volljährigkeit eines Kindes angeordnet.

Die Nachlassverwaltung stellt eine Unterart der Nachlasspflegschaft dar, die vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnet wird. Sie dient der Befriedigung der Gläubiger und wird insbesondere bei unübersichtlichen Nachlässen angeordnet. Sie setzt voraus, dass noch genügend Nachlassmasse vorhanden ist, um die Gläubiger zu befriedigen. Sofern abzusehen ist, dass die Nachlassmasse nicht ausreicht, ist die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Beide Verfahren führen dazu, dass der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass verliert. Die Anordnung der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz bedeutet aber auch, dass sich die Haftung des Erben auf den vorhandenen Nachlass beschränkt und er nicht mehr mit seinem übrigen Vermögen haftet, eine Folge, die sich auch auf anderem Wege erreichen lässt.

Hildegard Noack,
Steuerberaterin

Dipl.-Kffr. Christel M. Junk,
Steuerberaterin

Raiffeisenstraße 3
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